Seite 25 — 31 C. in Sachen M. AG und N. sowie für den Arrestprosequierungsprozess der C. gegen den Berufungskläger betreffend Materialvorauszahlung wurde jeweils ein geringfügig höherer Betrag kolloziert als aufgrund der Honorarrechnungen des Berufungsbeklagten ausgewiesen ist (Fr. 38‘269.50 [kB 5, S. 5] anstatt Fr. 37‘140 [bB 36-37] und Fr. 28‘053.20 [kB 5, S. 5] anstatt Fr. 25‘355.-- [bB 43-44]). Diese Positionen sind mithin zu korrigieren.