Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Beträge nicht vollumfänglich im Kollokationsplan berücksichtigt wurden. Soweit dies nicht geschehen ist, kann die kollozierte Summe nicht erhöht respektive angepasst werden, da der Berufungsbeklagte selbst keine Kollokationsklage erhoben hat beziehungsweise sich nach Einleitung seiner Kollokationsklage mit dem Betreibungsamt vergleichsweise geeinigt hat (kB 5, 8, 13). Bezüglich des Honorars für den Arrestprosequierungsprozess des Berufungsklägers gegen die