bB 39-44) hinreichend belegt und rechtsgenüglich nachgewiesen ist (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.e S. 13 ff.). Die Angemessenheit und Ausgewiesenheit der geltend gemachten Forderungen wird überdies zumindest teilweise durch die von den jeweils zuständigen Gerichten zugesprochenen Prozessentschädigungen, die buchhalterische Erfassung einer entsprechenden Summe unter den transitorischen Passiven und die entsprechende Erwähnung in den Anmerkungen zu den Bilanzen bestätigt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Beträge nicht vollumfänglich im Kollokationsplan berücksichtigt wurden.