bB 14-24), für den Arrestschadenersatzprozess der C. gegen den Berufungskläger in der Höhe von Fr. 110‘352.30 (Editionsakten; bB 25-28 und 33), für den Arrestprosequierungsprozess des Berufungsklägers gegen die C. in Sachen M. AG und N. in Höhe von Fr. 37‘140.-- (Editionsakten; bB 34-37) sowie für den Arrestprosequierungsprozess der C. gegen den Berufungskläger betreffend Materialvorauszahlung in der Höhe von Fr. 25‘355.-- (Editionsakten; bB 39-44) hinreichend belegt und rechtsgenüglich nachgewiesen ist (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.e S. 13 ff.).