Die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Stundenansätze ergibt sich aus der zum fraglichen Zeitpunkt geltenden Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbands, auf welche sich die Rechnungen stützen. Diese Ansätze gelten als üblich und angemessen im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR. Aufgrund der Akten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Honoraraufwand für das Gerichtsverfahren des Berufungsklägers gegen die C. betreffend Arrest und Konkurs ohne vorgängige Betreibung in der Höhe von Fr. 8‘852.-- (Editionsakten; bB 14-24), für den Arrestschadenersatzprozess der C. gegen den Berufungskläger in der Höhe von Fr. 110‘352.30 (Editionsakten;