Seite 24 — 31 angeblich fehlenden Nachweis einer Honorarvereinbarung, auf eine angebliche Vereinbarung eines Erfolgshonorars, auf die seiner Meinung nach unzulässige Selbstkontrahierung oder die buchhalterische Erfassung der Rechnungen verweist, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Im Weiteren bestreitet der Berufungskläger die Beweistauglichkeit der ins Recht gelegten Honorarnoten, weil diese (zumindest teilweise) nachträglich zu Prozesszwecken erstellt worden seien (vgl. Berufungsbegründung RA Brüesch, act. 07, S. 42 ff.).