Der Berufungskläger hätte somit nachzuweisen, dass ein solches nur für den Erfolgsfall vereinbart wurde, wenn er den Anspruch aus diesem Grund bestreiten will. Dafür genügen aber die behaupteten Indizien nicht. Ist somit nicht nachgewiesen, dass eine Honorierung nur für den Erfolgsfall vereinbart wurde, ist von der blossen Stundung des nachgewiesenen Honoraranspruchs auszugehen. Nachfolgend ist zu prüfen, wie hoch dieser Honoraranspruch ist. h. Zusammensetzung und Höhe der geltend gemachten Honorare aus der Liquidatorentätigkeit des Berufungsbeklagten werden seitens des Berufungsklägers nicht substantiiert beanstandet. Soweit er zum wiederholten Male auf einen