Der Kantonsgerichtsausschuss kam zum Schluss, dass viel für die Annahme der Vereinbarung eines blossen Erfolgshonorars spreche. Zur Frage, ob ein solches nachgewiesen sei, machte der Kantonsgerichtsausschuss allerdings keine Ausführungen und diese Frage war damals – anders als im vorliegenden Verfahren – auch nicht abschliessend zu prüfen. Die Aktenlage war eine völlig andere als im vorliegenden Prozess. Im vorliegenden Verfahren ist vom grundsätzlichen Nachweis eines Honoraranspruchs auszugehen. Der Berufungskläger hätte somit nachzuweisen, dass ein solches nur für den Erfolgsfall vereinbart wurde, wenn er den Anspruch aus diesem Grund bestreiten will.