Etwas anderes kann auch nicht aus dem Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. August 2007 (SKA 07 10 [bB 59]) abgeleitet werden. Dort ging es primär um die Frage, ob ein Honoraranspruch für eine Kollokation genügend ausgewiesen sei. Aufgrund der damals vorliegenden Akten erachtete der Kantonsgerichtsausschuss eine Honorarforderung als nicht genügend nachgewiesen. Der Kantonsgerichtsausschuss kam zum Schluss, dass viel für die Annahme der Vereinbarung eines blossen Erfolgshonorars spreche.