All die vom Berufungskläger angeführten Indizien lassen einen solchen Schluss nicht zu. Zutreffend ist einzig, dass das Zuwarten mit der Rechnungsstellung automatisch ein Risiko in sich barg, dass der Berufungsbeklagte letztlich leer ausgehen könnte beziehungsweise sich allenfalls mit einer nicht kostendeckenden Konkursdividende würde begnügen müssen. Die bewusste Eingehung eines solchen Risikos beinhaltet allerdings noch keine Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Etwas anderes kann auch nicht aus dem Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. August 2007 (SKA 07 10 [bB 59]) abgeleitet werden.