Damit konnte vernünftigerweise nichts anderes gemeint sein, als dass zugewartet wird, bis die C. wieder zu liquiden Mitteln kommt. Für die Annahme, dass ausser im Erfolgsfall überhaupt kein Honorar geschuldet sein soll, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungsbeklagte den Willen gehabt haben sollte, selbst für den Fall eines allfälligen Konkurses zugunsten von Drittgläubigern auf sein Honorar zu verzichten. All die vom Berufungskläger angeführten Indizien lassen einen solchen Schluss nicht zu.