Daraus kann keineswegs auf eine Vereinbarung eines Erfolgshonorars geschlossen werden. Auch die buchhalterische Erfassung des Honoraranspruchs lässt einen entsprechenden Schluss nicht zu. In der Buchhaltung wurde ausdrücklich angemerkt, dass die Honoraransprüche B. kreditiert und in den transitorischen Passiven erfasst würden. Mithin bestanden entsprechende Ansprüche. Der Zeuge E. hat des Weiteren nachvollziehbar erklärt, welches die Gründe für die entsprechenden Buchungen unter den transitorischen Passiven waren, und bestätigt, dass es aufgrund der gegebenen Umstände nur um eine Stundung der Honoraransprüche gegangen sei (vgl. Akten VI, act. VI/2, S. 2 f.).