Der Umstand, dass der Berufungsbeklagte damit das Risiko einging, bei einem Scheitern der prozessualen Bemühungen seiner Ansprüche verlustig zu gehen, lässt vor dem Hintergrund der jahrelangen Bemühungen nicht den Schluss auf ein Erfolgshonorar zu. Unerfindlich ist sodann, wie der Berufungskläger aufgrund der Ausschlagung von Vergleichsangeboten zum Schluss kommt, es sei ein Erfolgshonorar vereinbart worden. Offenbar erachtete der Berufungsbeklagte die Chancen auf einen Prozessgewinn als gut, so dass er die Vergleichsangebote als nicht genügend erachtete (vgl. auch kB 40). Daraus kann keineswegs auf eine Vereinbarung eines Erfolgshonorars geschlossen werden.