Indessen blieb K. auch nach der Aktienübertragung wirtschaftlich an der Firma berechtigt (bB 17 und 18). Nachdem der Berufungsbeklagte bereits über Jahre für die C. tätig gewesen war, ist es durchaus nachvollziehbar, dass er mit der Rechnungsstellung aufgrund der finanziellen Situation der C. zuwartete und seine Mandantschaft nicht plötzlich wegen deren finanziellem Engpass im Stich lassen wollte, zumal deren ganzes Vermögen durch den Berufungskläger verarrestiert worden war.