g. Der Berufungskläger macht geltend, die Parteien hätten – wenn überhaupt – bloss ein erfolgsbedingtes Honorar vereinbart. Zur Untermauerung seiner Ansicht führt er diverse Indizien an (vgl. Berufungsbegründung RA Brüesch, act. 07, S. 27 ff.). All diese Indizien berechtigen allerdings keineswegs zur Annahme eines Erfolgshonorars. Richtig ist zwar, dass der Berufungsbeklagte, nachdem ihm sämtliche Aktien der C. treuhänderisch übertragen worden waren, faktisch über die Firma bestimmen konnte. Indessen blieb K. auch nach der Aktienübertragung wirtschaftlich an der Firma berechtigt (bB 17 und 18).