Seite 22 — 31 genheit nicht relevant sein kann. Andererseits erfolgte diese Aussage in einem Kontext, der auch durchaus ein anderes Verständnis der Aussage nahelegen kann. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die C. und der Berufungsbeklagte übereinstimmend davon ausgingen, für die erbrachten Dienstleistungen sei eine Honorierung geschuldet.