Selbst aus der Zeugenaussage von G. ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nichts anderes abzuleiten. Wenn dieser ausführt, er habe die Bemerkung des Berufungsbeklagten, wonach dieser die Angelegenheit der C. hobbymässig betreibe, so verstanden, dass er für seine Bemühungen ohnehin nicht honoriert bzw. bezahlt werde (Akten VI, act. VI/4, S. 2), so handelt es sich dabei einerseits um eine persönliche Einschätzung des Zeugen, die für die Beurteilung der vorliegenden Angele-