I. äusserte sich dahingehend, dass L. ihm ein Mandat habe übertragen wollen, und zwar nicht als Freundschaftsdienst, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Anwaltsmandats. L. habe ihm weiter gesagt, er habe allerdings kein Geld und er (I.) müsse auf die Bezahlung warten, bis die ganzen Prozesse abgewickelt seien; solange müsse er sein Honorar stunden. Er habe mit dem Berufungsbeklagten die gleiche Abmachung getroffen (Akten VI, act. VI/1, S. 2). Selbst aus der Zeugenaussage von G. ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nichts anderes abzuleiten.