Das Ergebnis der Verhandlungen sei ihm allerdings nicht bekannt. Jedenfalls sei in seiner Anwesenheit aber nie darüber gesprochen worden, dass das Honorar des Berufungsbeklagten erfolgsabhängig wäre (Akten VI, act. VI/3, S. 2 f.). Auch wenn J. somit nichts über die definitive Vereinbarung zwischen dem Berufungsbeklagten und der C. aussagen konnte, spricht seine Aussage dennoch für eine blosse Stundung des Honorars. I. äusserte sich dahingehend, dass L. ihm ein Mandat habe übertragen wollen, und zwar nicht als Freundschaftsdienst, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Anwaltsmandats.