Sodann sagte er ausdrücklich, dass im Zusammenhang mit den Honoraren des Berufungsbeklagten nie von einer Erfolgs- oder Gewinnbeteiligung die Rede gewesen sei. Es sei immer darum gegangen, diese Ansprüche zu kreditieren, d.h. auf künftige Rechnung vorzutragen (Akten VI, act. VI/2, S. 2 f.). J. bestätigte seinerseits, L. sei auch an ihn mit der Bitte, das Sachwalterhonorar zu stunden, herangetreten, weil er im Moment nicht die notwendigen Mittel zur Begleichung habe. Er wisse, dass auch mit dem Berufungsbeklagten über eine Stundung verhandelt worden sei. Das Ergebnis der Verhandlungen sei ihm allerdings nicht bekannt.