Seite 21 — 31 des Berufungsbeklagten für dessen Anwaltstätigkeiten vorgelegen hätten. Er habe aber jeweils zum Buchhaltungsabschluss seine Aufwendungen zusammengestellt. Diese seien dann kreditiert worden, weil kein Geld vorhanden gewesen sei, um die Rechnungen zu bezahlen, wobei man davon ausgegangen sei, dass im Zeitpunkt, in dem die Gelder der C. frei würden, diese Rechnungen bezahlt würden. Verbucht worden sei der Aufwand des Berufungsbeklagten auf der Passivseite als Schulden und auf der Aufwandseite bei den Verwaltungskosten. Der Aufwand des Berufungsbeklagten sei laufend aufgestockt und kreditiert worden.