In all den erwähnten Schreiben ist die Rede von einem Honorar, was den Bestand eines solchen voraussetzt. Für die Vereinbarung eines Honorars sprechen vorliegendenfalls sodann, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, auch die Zeugenaussagen von E., J. und I.. E., der für die D. AG als Revisionsstelle die Buchhaltung der C. führte, sagte zwar aus, dass keine eigentlichen Rechnungen