Der Berufungsbeklagte selbst äusserte 1999, er sei bisher für die Familie K./L. und die C. tätig gewesen, ohne Rechnung zu stellen, weil die Eheleute K./L. in der heutigen Situation wahrhaftig andere Sorgen hätten. Und so sei er denn auch bereit, die Vernehmlassung für die C. zu schreiben (natürlich unter Stundung des Honorars), wenn sie ihn damit mandatiere (kB 23). Die Kreditierung beziehungsweise Stundung von Honorarforderungen setzt nun aber voraus, dass solche überhaupt bestehen. In all den erwähnten Schreiben ist die Rede von einem Honorar, was den Bestand eines solchen voraussetzt.