So führte etwa L. in einem Schreiben an J. vom 30. September 1999 aus, er nehme mit Freude und Dankbarkeit entgegen, dass der Berufungsbeklagte in die Bresche springe, zumal er mit seinem Honorar zuwarte, bis dank seiner bessere Zeiten kämen (kB 21). In einem weiteren Schreiben gleichen Datums bedankte sich L. beim Berufungsbeklagten dafür, dass dieser bereit sei, die Vernehmlassung in Sachen Nachlassstundung zu übernehmen und sein Honorar hintan zu stellen (kB 22). Der Berufungsbeklagte selbst äusserte 1999, er sei bisher für die Familie K./L. und die C. tätig gewesen, ohne Rechnung zu stellen, weil die Eheleute K./L. in der heutigen Situation wahrhaftig andere Sorgen hätten.