Die betreffenden Jahresrechnungen wurden alljährlich von der Generalversammlung abgenommen und genehmigt (bB 50-55). Dies zeigt klar auf, dass zwischen den Parteien Entgeltlichkeit vereinbart wurde. In diversen, vom Berufungskläger selbst angeführten Schreiben ist sodann von einem Honorar die Rede. So führte etwa L. in einem Schreiben an J. vom 30. September 1999 aus, er nehme mit Freude und Dankbarkeit entgegen, dass der Berufungsbeklagte in die Bresche springe, zumal er mit seinem Honorar zuwarte, bis dank seiner bessere Zeiten kämen (kB 21).