Aus den Akten gehen allerdings auch noch weitere klare Anhaltspunkte hervor, die für eine Vereinbarung eines Entgelts sprechen. So wurden in den Jahresrechnungen – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.bb S. 10 f.) – für die geltend gemachten Honorarforderungen seit dem Jahr 2000 bis ins Jahr 2005 übergangsweise Rücklagen gebildet, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Honorarforderung von Rechtsanwalt B. werde seinerseits kreditiert und in der Buchhaltung in der Form von transitorischen Passiven erfasst (kB 40; bB 48). Die betreffenden Jahresrechnungen wurden alljährlich von der Generalversammlung abgenommen und genehmigt (bB 50-55).