Aus der blossen Behauptung des Ansprechers und der erfahrungsgemässen Üblichkeit eines Entgelts darf nicht ohne Umschweife auf einen Anspruch geschlossen werden. Ein solches Vorgehen würde – jedenfalls ohne weitere Anhaltspunkte oder Belege für die Ausgewiesenheit der Forderung – keine hinreichende Prüfung im Rahmen der Kollokation darstellen. Immerhin ist festzuhalten, dass eine faktische Vermutung dafür spricht, dass die Erbringung professioneller Dienstleistungen entgeltlich erfolgt und dass gar von einer Umkehr der Beweislast auszugehen ist, sofern der Mandant die Leistungen des Anwalts vorbehaltlos entgegengenommen hat (Rolf H. Weber, in: