f. Gemäss Art. 394 Abs. OR ist eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. Wie der Kantonsgerichtsausschuss im bereits zitierten Entscheid vom 20. August 2007 (SKA 07 10, E. 3.1.e S. 17 [bB 59]) im Zusammenhang mit einer anderen Forderung des Berufungsbeklagten festhielt, kann eine Honorarforderung nicht allein deshalb als ausgewiesen betrachtet werden, weil eine Vergütung gemäss Auftragsrecht üblich ist. Aus der blossen Behauptung des Ansprechers und der erfahrungsgemässen Üblichkeit eines Entgelts darf nicht ohne Umschweife auf einen Anspruch geschlossen werden.