394 Abs. 3 OR Üblichen konkludent (mit Zustimmung von Frau K. als der wirtschaftlich Berechtigten an der C. bzw. von deren Ehemann L. als Generalbevollmächtigtem) vereinbart worden sei (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung RA Kunz, act. 12, S. 15 ff.).