e. Anders als für die anwaltliche Vertretung im Arrestprosequierungsprozess liegen für die Tätigkeiten, die der Berufungsbeklagte nach seiner Wahl zum Liquidator ausgeführt hat, keine ausdrücklichen Honorarvereinbarungen vor. Er liess sich hierfür aus nachvollziehbaren Gründen keine Vollmachten ausstellen, hätte deren Ausstellung ihm als Liquidator doch selbst oblegen. Der Berufungsbeklagte ist allerdings der Ansicht, er habe den Nachweis erbracht, dass mit der C. für seine Tätigkeit als Liquidator ein Anwaltshonorar im Rahmen des nach Art. 394 Abs. 3 OR