Die seitens des Berufungsklägers behauptete Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist hingegen als rechtshindernde/-aufhebende Tatsache von ihm zu bewiesen (vgl. auch das angefochtene Urteil, E. 4.b S. 9). Nachfolgend ist somit zunächst zu prüfen, ob aufgrund des Beweisergebnisses ein Honoraranspruch des Berufungsbeklagten ausgewiesen ist. Bejahendenfalls wäre im Weiteren zu prüfen, ob dieses – wie vom Berufungskläger behauptet – lediglich für den Erfolgsfall vereinbart wurde und allenfalls, ob ein solcher Erfolg eingetreten ist.