Seite 19 — 31 jenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Überdies übergeht er mit seinem Einwand den Grundsatz negativa non sunt probanda. Richtig an den Ausführungen des Berufungsklägers ist lediglich, dass es zunächst einmal der Berufungsbeklagte ist, der seinen Honoraranspruch zu beweisen hat. Die seitens des Berufungsklägers behauptete Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist hingegen als rechtshindernde/-aufhebende Tatsache von ihm zu bewiesen (vgl. auch das angefochtene Urteil, E. 4.b S. 9).