Insgesamt hätten die Sachverhaltsumstände gezeigt, dass dem Berufungsbeklagten allerhöchstens ein erfolgsbedingter Honoraranspruch zustehe. Da die geforderte Bedingung, nämlich der Erfolg, nicht eingetreten sei, sei der Honoraranspruch mithin nicht rechtsgültig entstanden (vgl. Berufungsbegründung RA Brüesch, act. 07, S. 26 ff.). d. Soweit der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Frage des Erfolgshonorars eine falsche Beweislastverteilung der Vorinstanz rügt, verkennt er, dass er es ist, der die Vereinbarung eines Erfolgshonorars behauptet und Rechte daraus ableiten will. Gemäss dem vom Berufungskläger zitierten Art. 8 ZGB hat der-