So könnten gemäss Lehre beispielsweise Darlehen, die einer Gesellschaft in einem sanierungsbedürftigen Zeitpunkt gewährt würden, deren Umfang, Ausgestaltung oder Zeitpunkt von einem unabhängigen Dritten zu marktkonformen Konditionen nicht erhältlich gewesen wären, als Reserven der Gesellschaft umqualifiziert werden und vom Darleiher nicht mehr als kollozierte Forderung zurückgefordert werden. Insgesamt hätten die Sachverhaltsumstände gezeigt, dass dem Berufungsbeklagten allerhöchstens ein erfolgsbedingter Honoraranspruch zustehe.