Dass keine schriftliche Vereinbarung vorliege, sei gerade nicht das Problem des Berufungsklägers, sondern dasjenige des Berufungsbeklagten. Weil dieser im negativen Kollokationsprozess beweisbelastet sei und nie irgendeine Vereinbarung über ein angeblich vereinbartes Honorar eingereicht habe, hätte dieser Mangel zu dessen Lasten berücksichtigt werden müssen. Es bestünden denn auch diverse belastende Indizien, die für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sprächen. Alsdann habe die Prozesstätigkeit des Berufungsbeklagten ausschliesslich einem Sanierungszeck gedient.