Seite 18 — 31 erhobene Verjährungseinrede als unbegründet. Dadurch, dass der Berufungsbeklagte seine Honorarforderungen bis zur Verfügbarkeit der C. über flüssige Mittel gestundet habe, diese aufschiebende Bedingung jedoch nicht erfüllt worden sei, habe die Verjährungsfrist vorliegend noch gar nicht zu laufen begonnen. Ausserdem habe die C. sämtliche Honorarforderungen seit dem Jahr 2000 anerkannt, was gemäss Art. 135 Abs. 1 OR ohnehin zur Unterbrechung der Verjährung führen würde (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.b ff. S. 10 ff.).