Die Gesamtwürdigung aller relevanten Beweismittel ergebe, dass das Honorar des Berufungsbeklagten gestundet und kein Erfolgshonorar – weder ausdrücklich noch stillschweigend – vereinbart worden sei. Dass die Rechnungsstellung sodann erst nach dem Konkurs erfolgt sei, sei rechtlich unbeachtlich, zumal weder das Anwaltsgesetz noch die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbands einen Hinweis auf eine Frist für die Einreichung von Honorarnoten enthielten. Massgebend sei vielmehr, dass die C. die Leistungen des Berufungsbeklagten vorbehaltlos entgegengenommen habe. In substantieller Hinsicht erhebe der Berufungskläger denn auch keine Einwendungen gegen die Honorarnoten.