Die blosse Stundung der Honorarforderungen ergebe sich ausserdem aus einem Schreiben des Berufungsbeklagten, worin er sich bereit erkläre, die C. weiterhin zu unterstützen mit der Anmerkung „natürlich unter Stundung des Honorars“ (kB 23), sowie aus diversen Zeugenaussagen. Die Gesamtwürdigung aller relevanten Beweismittel ergebe, dass das Honorar des Berufungsbeklagten gestundet und kein Erfolgshonorar – weder ausdrücklich noch stillschweigend – vereinbart worden sei.