geltlichkeit vereinbart worden sei und die C. seine offenen Honoraransprüche anerkannt habe. Nach dem klaren Wortlaut der Anmerkungen in den Jahresrechnungen habe der Berufungsbeklagte das Honorar für seine Aufwendungen kreditiert, d.h. gestundet. Die blosse Stundung der Honorarforderungen ergebe sich ausserdem aus einem Schreiben des Berufungsbeklagten, worin er sich bereit erkläre, die C. weiterhin zu unterstützen mit der Anmerkung „natürlich unter Stundung des Honorars“ (kB 23), sowie aus diversen Zeugenaussagen.