Festzuhalten sei zunächst einmal, dass eine entsprechende Vereinbarung in schriftlicher Form nicht vorliege. Sodann seien für die offenen Honorarforderungen des Berufungsbeklagten seit dem Jahr 2000 in den Jahresrechnungen übergangsweise Rücklagen gebildet worden mit dem alljährlichen ausdrücklichen Hinweis, die Honorarforderung des Berufungsbeklagten werde seinerseits kreditiert und in der Buchhaltung in der Form eines transitorischen Passivums erfasst (kB 40; bB 48). Die betreffenden Jahresrechnungen seien alljährlich von der Generalversammlung abgenommen worden (bB 50-55). Wie der Berufungsbeklagte zu Recht ausführe, lasse sich daraus schliessen, dass für dessen Tätigkeit Ent-