b. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine vertragliche Absprache betreffend Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht nachgewiesen sei. Vielmehr würden mehrere Gründe dafür sprechen, dass keine Erfolgsvereinbarung getroffen worden sei. Festzuhalten sei zunächst einmal, dass eine entsprechende Vereinbarung in schriftlicher Form nicht vorliege.