Seite 17 — 31 die Prozessführung des Berufungsbeklagten Erfolg haben sollte. Mangels Erfolgs schulde die C. dem Berufungsbeklagten für diese Liquidationstätigkeiten aber kein Honorar. Ausserdem fehle eine Schlussabrechnung. Die Urteilsrubren und die vom Berufungsbeklagten nachträglich, eigens für den vorliegenden Prozess produzierten Honorarnoten könnten den Nachweis der angemeldeten Forderungen nicht erbringen. Vorsorglich erhob der Berufungskläger zudem die Einrede der Verjährung.