6.a. Der Berufungsbeklagte hat seit dem Jahre 2000 in seiner Funktion als Liquidator der C. verschiedene Prozesse geführt und für diese Tätigkeit Honorarforderungen betreffend vier Gerichtsverfahren eingegeben. Der Berufungskläger stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Tätigkeit des Berufungsbeklagten als Liquidator der C. habe auf einer erfolgsabhängigen Vereinbarung basiert. Danach sei eine Entschädigung nur dann vorgesehen gewesen, falls und insoweit