Gleichzeitig wäre zu berücksichtigen, dass unter diesem Titel lediglich ein Betrag von Fr. 23‘000.-- kolloziert wurde (kB 5, S. 5). Eine Erhöhung der kollozierten Forderung käme somit ohnehin nicht in Frage, nachdem der Berufungsbeklagte sich mit dem Betreibungsamt in dieser Position auf diese Summe geeinigt hat und die von ihm erhobene Kollokationsklage als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden ist (kB 8 und 13, S. 3).