Daran ist festzuhalten. Die entsprechende Forderung wurde somit zu Unrecht kolloziert. Übrigens würde sich auch diesbezüglich die Frage der Aufteilung der Rechtsverfolgungskosten auf die Eintreibung des Honorars gegenüber der C. beziehungsweise gegenüber L. stellen, so dass bei einer Bejahung der Gewährleistung ohnehin nur die Hälfte der Kosten angerechnet werden könnte. Gleichzeitig wäre zu berücksichtigen, dass unter diesem Titel lediglich ein Betrag von Fr. 23‘000.-- kolloziert wurde (kB 5, S. 5).