c. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (vgl. E. 4.e hiervor), handelt es sich bei der Abtretung der Prozessentschädigungen um eine solche zahlungshalber, da die Zession zum Zweck der Erfüllung einer eigenen Verpflichtung der Zedentin erfolgte. Auf derartige Abtretungen finden die Gewährleistungsregeln nach Art. 171 und 173 OR keine Anwendung (vgl. Girsberger, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 172 OR; Spirig, a.a.O., N 26 zu Art. 173 OR; Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N 2282 ff., 3413, 3512 f.). Für den vorliegenden Fall hat dies der Kantonsgerichtsausschuss bereits im Entscheid vom 20. August 2007 (SKA 07 10, E. 3.1.d S. 16 [bB 59]) so entschieden. Daran ist festzuhalten.