Die Aktivierung der entsprechenden Kosten als Schaden im Sinne von Art. 173 OR werde durch die Schadensminderungspflicht eines jeden Geschädigten und das Rechtsmissbrauchsverbot begrenzt. Aus diesen Gründen sei die Forderung des Berufungsbeklagten für erfolglose Rechtsverfolgungskosten nicht ausgewiesen und daher vollumfänglich aus dem Kollokationsplan zu streichen (vgl. Berufungsbegründung RA Brüesch, act. 07, S. 24 f.).