Seite 16 — 31 bereits untergegangenen Forderungen überhaupt angestrengt habe. Art. 173 OR stelle jedenfalls keinen Freipass für sinnloses Prozessieren dar, vielmehr setze ein erfolgloses Vorgehen gegen den Schuldner im Sinne dieser Bestimmung ein vernünftiges und angemessenes Vorgehen des Zessionars voraus. Exzessive und aussichtslose Bemühungen der Forderungseintreibung in Kenntnis ihres Veritätsmangels stünden mit letzterem in keinem adäquaten Kausalzusammenhang. Die Aktivierung der entsprechenden Kosten als Schaden im Sinne von Art.