b. Der Berufungskläger bestreitet in seiner Berufung, dass der Berufungsbeklagte nutzlose Rechtsverfolgungskosten geltend machen kann, da entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten und der Vorinstanz keine entgeltliche Abtretung, sondern eine unentgeltliche Abtretung zahlungshalber vorliege. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung fänden die Gewährleistungsregeln der Art. 171 ff. OR daher keine Anwendung und eine Gewährleistung der C. sei vorliegend grundsätzlich ausgeschlossen. Doch selbst bei Vorliegen einer entgeltlichen Abtretung wären die Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar.