In Anwendung dieser Bestimmung habe die C. somit sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Feststellung über Bestand oder Nichtbestand der abgetretenen Forderung zu tragen. Aufgrund der in den betreffenden Verfahren angefallenen Verfahrenskosten und den der Gegenpartei zugesprochenen Prozessentschädigungen (bB 11-13) erachtete die Vorinstanz die Forderung für erfolglose Rechtsverfolgungskosten im Betrag von Fr. 34‘210.-- sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer Höhe für rechtsgenüglich belegt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.b S. 8 f.).